Anfangsverdacht: Steht man unter Verdacht, ist dies bedrückend und nervig zugleich. Dabei ist Verdacht nicht gleich Verdacht. Die Strafprozessordnung kennt unterschiedliche Abstufungen. Und dies hat auch verschiedene Auswirkungen.
Die niedrigste Verdachtsstufe ist der sog. Anfangsverdacht. Es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme einer Straftat rechtfertigen. "Es sieht so aus, als ob hier eine Straftat vorliegt, mal schaun, wer Täter sein könnte". Der Anfangsverdacht ist Voraussetzung für ein Ermittlungsverfahren. Erhält die Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis dieser Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht, muss das Ermittlungsverfahren gemäß § 152 Abs. 2 StPO eingeleitet werden.
Die nächste Stufe ist der sog. hinreichende Tatverdacht. Es handelt sich dabei um eine Verdichtung des Verdachts, die Voraussetzung einer Anklage beim Gericht ist. Bei vorläufiger Beurteilung der Beweislage muss eine spätere Verurteilung wahrscheinlich sein. Merke: "Es sieht so aus, als ob der XY der Täter einer bestimmten Straftat wäre." Das ist also mehr als der Anfangsverdacht, bei dem eine spätere Verurteilung noch völlig offen ist. Das Gericht prüft den Verdacht nochmals, bevor es entscheidet, ob die Anklage zugelassen wird oder nicht. Verneint die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht stellt sie zuvor die Ermittlungen ein; die Anklageerhebung unterbleibt.
Der dringende Tatverdacht als nächste Stufe rechtfertigt den Erlass eines Haftbefehls. Dringender Tatverdacht ist ferner erforderlich bei der Untersuchungshaft. Er liegt vor, wenn nach derzeitigem Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat oder an ihr beteiligt war.
Eine Verurteilung durch das Gericht darf allerdings nur dann erfolgen, wenn die sog. richterliche Überzeugung vorliegt. Dann darf das Gericht nach der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben. Andernfalls gilt immer die Unschuldsvermutung: In dubio pro reo.
Wenn ein Anfangsverdacht vorliegt und Sie als Zeuge oder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren beteiligt werden, sollten Sie unverzüglich einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht) einschalten. Das sollte in jedem Fall geschehen, bevor Sie eine Aussage zur Sache machen. Das gilt bei jeder Beschuldigtenvernehmung oder Zeugenvernehmung. Auch in Steuerstrafverfahren. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie auf keinen Fall Folge leisten. |